Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 14.01.2025 entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Auskunftserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Der BFH stellte klar, dass ein Verantwortlicher einem Auskunftsverlangen nicht entgegenhalten kann, die Auskunft erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand. Zudem gilt ein Auskunftsbegehren nicht bereits dann als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Um dem Auskunftsersuchen zu genügen, muss der Verantwortliche die verlangten Informationen im geschuldeten Gesamtumfang zur Verfügung stellen.