Am 27. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil gefällt, das den Verbraucherschutz im Datenschutzrecht weiter stärkt. Künftig können nicht nur betroffene Einzelpersonen, sondern auch Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber Datenschutzverstöße vor den Zivilgerichten verfolgen – und zwar im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage1.
Was hat der BGH entschieden?
Im Kern ging es um die Informationspflichten eines sozialen Netzwerks (Facebook) gegenüber seinen Nutzern. Im sogenannten „App-Zentrum“ wurden Online-Spiele angeboten, bei denen Nutzer mit einem Klick auf „Sofort spielen“ pauschal einwilligten, dass die jeweilige Anwendung auf zahlreiche persönliche Daten zugreifen und sogar im Namen des Nutzers posten darf. Verbraucherschützer bemängelten, dass die Hinweise zu Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung völlig unzureichend waren1.
Der BGH bestätigte: Ein solcher Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten begründet nicht nur einen Datenschutzverstoß, sondern ist zugleich wettbewerbswidrig. Das heißt, Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber können künftig auch ohne konkreten Auftrag einer betroffenen Person gegen solche Praktiken klagen1.
Warum ist das Urteil so wichtig?
- Stärkung der Verbraucherrechte: Verbraucher müssen nicht mehr selbst aktiv werden – qualifizierte Verbände können Datenschutzverstöße auch unabhängig von Einzelfällen verfolgen.
- Wettbewerbsrechtlicher Hebel: Auch Mitbewerber können gegen Unternehmen vorgehen, die sich durch Datenschutzverstöße einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
- Klarstellung zur DSGVO: Der BGH stellt klar, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO eine ausreichende Grundlage für solche Klagen bietet. Es genügt, wenn eine Gruppe von Personen betroffen ist – eine individuelle Betroffenheit muss nicht nachgewiesen werden1.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen müssen ihre Informationspflichten nach der DSGVO noch ernster nehmen. Unzureichende oder unklare Hinweise zur Datenverarbeitung können nicht nur von Aufsichtsbehörden, sondern auch von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Besonders internetbasierte Geschäftsmodelle, bei denen Nutzer mit ihren Daten „bezahlen“, stehen im Fokus.
Weitere Entscheidungen zu Gesundheitsdaten
Der BGH hat am selben Tag auch entschieden, dass Apotheker, die beim Online-Verkauf von Arzneimitteln ohne ausdrückliche Einwilligung Gesundheitsdaten verarbeiten, gegen die DSGVO verstoßen. Auch hier können Mitbewerber wettbewerbsrechtlich gegen solche Datenschutzverstöße vorgehen1.
Das Urteil des BGH ist ein Meilenstein für den kollektiven Datenschutz und erhöht den Druck auf Unternehmen, die DSGVO umfassend einzuhalten. Für Verbraucher bedeutet das mehr Schutz – für Unternehmen mehr Compliance-Pflichten.
Die ausführliche Pressemitteilung und die Hintergründe zum Urteil finden Sie auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.