Es geht um Neuigkeiten bei der Videoüberwachung. Sie ergeben sich mittelbar aus einem Urteil des EuGH vom letzten Juli in der sog. „Meta Platforms“-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, Az.: C-252/21)
Die Videoüberwachung u.a. brillentragende, rollschuhfahrende oder auch kopftuchtragende Personen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. In Art. 9 Abs. 2 DSGVO sind dann die Ausnahmen aufgeführt.
Und die für Videoüberwachung einschlägige Ausnahme wird in Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO liegen.
Danach dürfen diese Daten verwendet werden, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Somit sollte die Formulierung für die Rechtsgrundlage einer Videoüberwachung wie folgt angepasst werden.
Zweck:
Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Verhinderung von Straftaten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben.
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. f) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.