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Fehler im Impressum bei vorhandener Angabe des TMG

Oftmals wird im Impressum der Hinweis „Pflichtangaben nach § 5 TMG“, gefolgt von den einzelnen Angaben verwendet.
Seit 17. Februar diesen Jahres ist das TMG durch das DDG (Digitale Dienste Gesetz) ersetzt worden.

Um etwaige Abmahn-Versuche gar nicht erst zu ermöglichen, sollten Sie jeglichen Hinweis auf das Telemediengesetz bzw. TMG einfach vom Impressum entfernen.
Dies ist ohnehin empfehlenswert, da es nicht verpflichtend ist, auf die Norm selbst hinzuweisen.

Es muss also kein Hinweis auf das TMG erfolgen und auch nicht auf das künftige DDG.