EuGH erklärt Datenübertragung in die USA für unwirksam

Gemäß Art. 44 bis Art. 49 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der EU nicht erlaubt, wenn in diesen sogenannten „Drittländern“ keine angemessenes Datenschutzniveau besteht. Zu diesen „Drittländern“ gehören vor allem die USA.
Voraussetzung für die Verarbeitung der pbD(u.a.) war die Verpflichtung, der US-Unternehmen, das EU-Recht anhand der Grundlage des Privacy Shield zu beachten.
Zu den Unternehmen die das Privacy Shield einsetzen gehören unter anderem:

  • Facebook, Inc.
  • Google LLC
  • Zoom Video Communications, Inc.
  • Das Privacy Shield, die Hauptgrundlage für Datentransfers zwischen der EU und den USA wurde durch den EuGH für unwirksam erklärt. (Der Beschluss kann hier nachgelesen werden)
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