Die Bundesnetzagentur hat eine wichtige Klarstellung zur privaten Nutzung betrieblicher E-Mail-Systeme veröffentlicht, die für Unternehmen erhebliche rechtliche Erleichterungen bedeutet.
Bisherige Rechtsunsicherheit
Bisher herrschte unter Datenschutzexperten die weitverbreitete Auffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private E-Mail-Nutzung erlauben oder dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass:
- Das Fernmeldegeheimnis greift
- Die Überwachung privater Nachrichten streng verboten ist
- Verstöße sogar strafrechtlich nach § 206 StGB verfolgt werden können
Neue Position der Bundesnetzagentur
In einem aktuellen Hinweispapier widerspricht die Bundesnetzagentur dieser Rechtsauffassung. Sie stellt klar, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Mitarbeiter nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fällt.
Die Regulierungsbehörde argumentiert, dass:
- Telekommunikationsdienste „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen
- E-Mail-Postfächer für Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft darstellen
- Es sich lediglich um ein Arbeitsmittel handelt
- Der Arbeitgeber keinen geschäftlichen Vorteil oder Entgelt anstrebt
Was ändert sich?
Ohne die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses müssen sich Arbeitgeber „nur“ an folgende Vorschriften halten:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Vorteile für Arbeitgeber
- Keine strafrechtlichen Verbote mehr durch das Fernmeldegeheimnis
- Mehr rechtliche Klarheit bei der Überwachung
- Reduziertes Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung
Wichtig: Es bestehen weiterhin datenschutzrechtliche Pflichten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation.