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Fernmeldegeheimnis bei privater E-Mail-Nutzung: Neue Rechtslage für Arbeitgeber

Die Bundesnetzagentur hat eine wichtige Klarstellung zur privaten Nutzung betrieblicher E-Mail-Systeme veröffentlicht, die für Unternehmen erhebliche rechtliche Erleichterungen bedeutet.

Bisherige Rechtsunsicherheit

Bisher herrschte unter Datenschutzexperten die weitverbreitete Auffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private E-Mail-Nutzung erlauben oder dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass:

  • Das Fernmeldegeheimnis greift
  • Die Überwachung privater Nachrichten streng verboten ist
  • Verstöße sogar strafrechtlich nach § 206 StGB verfolgt werden können

Neue Position der Bundesnetzagentur

In einem aktuellen Hinweispapier widerspricht die Bundesnetzagentur dieser Rechtsauffassung. Sie stellt klar, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Mitarbeiter nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fällt.

Die Regulierungsbehörde argumentiert, dass:

  • Telekommunikationsdienste „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen
  • E-Mail-Postfächer für Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft darstellen
  • Es sich lediglich um ein Arbeitsmittel handelt
  • Der Arbeitgeber keinen geschäftlichen Vorteil oder Entgelt anstrebt

Was ändert sich?

Ohne die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses müssen sich Arbeitgeber „nur“ an folgende Vorschriften halten:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Vorteile für Arbeitgeber

  • Keine strafrechtlichen Verbote mehr durch das Fernmeldegeheimnis
  • Mehr rechtliche Klarheit bei der Überwachung
  • Reduziertes Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung

Wichtig: Es bestehen weiterhin datenschutzrechtliche Pflichten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation.